Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmende

Nr. 1 – Gegenstand der Vereinbarung; Vertragsparteien

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwischen dem Veranstalter Rosekids e.V., vertreten durch den Vorstand, Haslacher Str. 41, 79115 Freiburg, Telefon 076176999509 (nachfolgend „Veranstalter“) und Kunden sowie Interessierten der Veranstaltung (nachfolgend „Teilnehmende“ / „Teilnehmender“ / „Teilnehmenden“, „Personen“) „CuteCactus“ vereinbart.

Nr. 2 – Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen Teilnehmenden und Veranstalter kommt durch

a) Absendung des Angebots (Bestellung und Bezahlung des Tickets) des Teilnehmenden im Onlineshop oder
b) Erklärung des Angebots (Kaufen-wollen eines Tickets) des Teilnehmenden an der Abendkasse und Bezahlung des Tickets

Annahme (Übersendung des Tickets / Aushändigung des Tickets) durch den Veranstalte zustande.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Tickets zu stornieren, soweit gegen den Teilnehmenden ein Hausverbot ausgesprochen wurde oder wird. In diesem Fall wird der Teilnehmende informiert und das Ticket erstattet. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall vor, das Hausverbot durch Verweigerung des Einlasses durchzusetzen.

Nr. 3 – Ticket und Einlasskontrolle

Teilnehmende erhalten bei Online-Buchung nach Bezahlung des Veranstaltungspreises ihr Ticket per E-Mail im PDF-Format. PDF-Dateien können nur mit einem dafür geeigneten Softwareprogramm (sog. PDF-Reader) geöffnet und angezeigt werden. Das Ticket ist bei der Einlasskontrolle der Veranstaltung unaufgefordert – nach Wahl des Teilnehmenden digital auf einem dafür geeigneten Endgerät (z.B. Smartphone) oder ausgedruckt auf Papier – vorzuzeigen.

Durch Einscannen des Tickets durch den Veranstalter wird das Ticket entwertet und kann nicht für einen weiteren Einlass oder doppelten Einlass verwendet werden.

Der Veranstalter behält sich vor, beim Einlass Kontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Diese können insbesondere beinhalten: Identitäts- und Alterskontrollen durch Sichtung eines geeigneten, offiziellen Ausweisdokuments, Kontrollen auf mitgeführte Betäubungsmittel, alkoholische Getränke, gefährliche Werkzeuge, Gegenstände und Waffen durch Sichtung von Tascheninhalten und ggf. Abtasten der Person des Teilnehmenden, Kontrolle der sog. „Mutti-Zettel“ und der Angaben darauf.

Nr. 3a – Verbotene Gegenstände

Teilnehmende verpflichten sich, keine verbotenen Gegenstände bei und während der Veranstaltung mit- bzw. bei sich zu führen. Verbotene Gegenstände sind:

a) Gefährliche Werkzeuge aller Art, insbesondere auch Werkzeuge die als Hieb- oder Stichwaffen eingesetzt werden können oder Reizgas- und/oder Pfefferspray zur Menschen- oder Tierabwehr.
c) Waffen aller Art.
d) Betäubungsmittel aller Art.
e) Alkoholische Getränke

Führt ein Teilnehmender verbotene Gegenstände mit, behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor, den Einlass von der vorübergehenden Abgabe der Gegenstände abhängig zu machen. Illegale Gegenstände werden an die Strafverfolgungsbehörden übergeben.

Nr. 3b – Beginn & Ende der Veranstaltung, Preise

Die Veranstaltung „CuteCactus Party“ beginnt gegen 23.00 Uhr und endet voraussichtlich gegen 4.00 Uhr des Folgetages.

Eintrittspreise für die Veranstaltung betragen (rein informatorische Mitteilung in diesen AGB) voraussichtlich:

Ermäßigt: 5,00 €, Normalpreis: 7,00 € bei Onlinebuchung bis zum Tag vor der Party,
ansonsten ermäßigt: 6,00 €, Normalpreis: 8,00 €.

Der Preis für die Garderobe (gesonderter Verwahrungsvertrag) beträgt: 1,00 € je abgegebenem Gegenstand.

Etwaige Preiserhöhungen oder Preisminderungen durch den Veranstalter bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Nr. 4 – Verwahrungsvertrag Garderobe, Haftungsbegrenzung, Verlust der Garderobenmarke

Gegen Zahlung von 1,00 € je abgegebenen Gegenstand können Gegenstände wie Jacken, Schals, Pullover, Regenschirme und Taschen/Rucksäcke  in Verwahrung gegeben werden. Der Teilnehmende erhält eine Garderobenmarke, ggf. je Gegenstand. Die Garderobenmarke ist vom Teilnehmenden sicher zu verwahren. Der Besitzer der Garderobenmarke gilt als Berechtigter und kann gegen Vorlage der Garderobenmarke die Herausgabe der in Verwahrung gegebenen Gegenstände verlangen. Mit Herausgabe endet der Verwahrungsvertrag. Wertsachen (z.B. Geld, Geldbörsen, wertvoller Schmuck, Ausweispapiere, Bank- und Kreditkarten, Schlüssel) hat der Teilnehmende aus den Gegenständen zu entfernen, bevor sie in Verwahrung gegeben werden. Der Teilnehmende sichert zu und die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entfernung von Wertgegenständen vor Abgabe vom Teilnehmenden vorgenommen wurde, sodass keine Wertgegenstände mit in Verwahrung gegeben wurden. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung der an der Garderobe in Verwahrung gegebenen Gegenstände ist auf maximal 150 € je Verwahrungsvertrag begrenzt. Der Nachweis über die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere auch der Höhe des Schadens obliegt dem Teilnehmenden. Bei Verlust der Garderobenmarke verpflichtet sich der Teilnehmende vor der Rückgabe der verwahrten Gegenstände ohne Vorlage der Garderobenmarke sich durch Vorlage von amtlichen, gültigen Ausweispapieren (Personalausweis) gegenüber dem Veranstalter auszuweisen. Der betroffene Teilnehmende erklärt für diesen Fall sein Einverständnis mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Personalausweisnummer) für längstens 14 Tage seit Beendigung der Veranstaltung, falls nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Teilnehmende der Eigentümer der Gegenstände ist, deren Rückgabe er verlangt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, f DSGVO.

Nr. 5 – Wiedereinlass

Wiedereinlass ist nach vorübergehendem Verlassen der Veranstaltung durch den Teilnehmenden bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Der Teilnehmende ist verpflichtet durch Stempel bzw. das Einlassband den Nachweis zu erbringen, dass es sich um einen Wiedereinlass handelt. Auf Wiedereinlass besteht jedoch kein Anspruch. Der Veranstalter behält sich vor, den Wiedereinlass insbesondere zu verweigern, wenn die Veranstaltungskapazitäten erschöpft sind.

Nr. 6 – Altersgrenze für die Teilnahme von Jugendlichen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist für Teilnehmende ab Vollendung des 16. Lebensjahres („Jugendliche“) möglich.

Nr. 7 – Vertrag mit Minderjährigen

Der nicht-volljährige, jugendliche Teilnehmende sichert zu, gem. § 107 BGB über die wirksame Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsschluss zu verfügen, oder gem. § 110 BGB über Mittel zur vertragsmäßigen Leistung zur verfügen, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zu freien Verfügung oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Nr. 8 – Voraussetzungen der Teilnahme von Jugendlichen

Jugendliche Teilnehmende benötigen beim Besuch der Veranstaltung 

a) eine erziehungsbeauftragte oder erziehungsberechtigte Begleitperson die ihren Beaufsichtigungs- und Erziehungspflichten tatsächlich und zuverlässig während der gesamten Veranstaltung nachkommt und für die sichere Hin- und Rückreise der jugendlichen Person Sorge trägt. 

b) das vollständig ausgefüllte und von den Eltern/Erziehungsberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person unterschriebene Formular „Mutti-Zettel“, abzurufen unter

https://cutecactus.de/muttizettel.pdf

Das Formular ist bei den Eingangskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Jugendliche und erziehungsbeauftragte/sorgeberechtigte Person haben sich mittels gültigen, amtlichen Originaldokumenten (Personalausweis, Führerschein) auszuweisen. Erziehungsbeauftragt kann jede Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist und von den Eltern / Personensorgeberechtigten des Jugendlichen als erziehungsbeauftragt bestimmt wurde (§ 5 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Blanko ausgefüllte Formulare (z.B. bereits unterschrieben, erziehungsbeauftragte Person wird nachträglich eingetragen) werden aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert und führen dazu, dass der Einlass dem Jugendlichen bis zur ordnungsgemäß nachgewiesenen Erziehungsbeauftragung verweigert wird.

Nr. 9 – Anzahl der erziehungsbeauftragten pro jugendlichem Teilnehmendem

Je jugendlichem Teilnehmenden ist mindestens eine volljährige, erziehungsbeauftragte Begleitperson notwendig. Der Veranstalter behält sich vor, den Einlass zu verweigern, falls die Erziehungsbeauftragung für mehrere Jugendliche erteilt wurde, sodass rechnerisch weniger als eine erziehungsbeauftragte Person je jugendlicher Person erziehungsbeauftragt ist.

Nr. 10 – Kontrollbefugnis des Veranstalters in Bezug auf die Erziehungsbeauftragung

Der Veranstalter behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen der Angaben auf dem vorgezeigten Formular („Mutti-Zettel“) durchzuführen oder durchführen zu lassen indem ggf. die Eltern/Personensorgeberechtigten zu diesem Zwecke unmittelbar telefonisch kontaktiert werden.

Nr. 11 – Ausschluss aufgrund mangelhafter Wahrnehmung der Erziehungspflicht

Der Veranstalter behält sich vor, erziehungsbeauftragte Begleitpersonen, die ihren Beaufsichtigungs- und Erziehungspflichten augenscheinlich nicht nachkommen sowie die begleitete jugendliche Person aus diesem Grunde von der Veranstaltung auszuschließen und Hausverbote auszusprechen.

Nr. 12 – Absage der Veranstaltung wegen rechtlichen und anderen Gründen

Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, falls beispielsweise – nicht abschließend –

a) rechtliche Gründe, 

b) ein Pandemiegeschehen, insbesondere die Abwendung von Gesundheitsgefahren für Teilnehmende und/oder Veranstalter und Mitarbeiter 

c) Energieengpässe, Wirtschafts- und/oder Finanzkrisen oder kriegerische Handlungen

dies aus Sicht des Veranstalters erforderlich machen. 

Nr. 13 – Absage der Veranstaltung aus weiteren Infektionsschutzgründen

Absage der Veranstaltung kann ebenfalls erfolgen, falls beispielsweise – nicht abschließend –

a) die Veranstaltung, gastronomische Aktivitäten und/oder Angebote jeder Art und/oder in Bezug auf u.a. öffentliche Tanzveranstaltungen, Bewirtung oder Ausschank aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen einschränkt, untersagt oder sonst nicht mehr wie geplant durchführbar sind,

b) die Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen oder Auflagen nur noch unter Einhaltung von Maßnahmen wie z.B. einer allgemeinen Maskenpflicht, Verminderung der Kapazitätsgrenze, Einhaltung von Abstandsregeln erlaubt wäre,

c)
Infektionszahlen bestimmter Infektionskrankheiten wie z.B. SARS-CoV-2, Affenpocken etc. sich kurzfristig derart ungünstig entwickeln, dass die Durchführung der Veranstaltung aus Sicht des Veranstalters nicht mehr zu vertreten wäre, weil ein nochmals erhöhtes Risiko für die Teilnehmenden, Veranstalter oder seine Mitarbeiter durch die Erhöhung begründet wird.

Nr. 14 – Kurzfristige Maßnahmen (Teilnahmebedingungen) zum Infektionsschutz

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, kurzfristig – auch nach Abschluss des Vertrages – Maßnahmen zum Infektionsschutz zur Teilnahmebedingung für die Teilnehmenden zu machen. Der Teilnehmende verpflichtet sich bereits heute für den Fall der Einführung oder Inkraftsetzung solcher Teilnahmebedingungen bzw. Infektionsschutzmaßnahmen, diese bei Teilnahme einzuhalten. Der Teilnehmende erklärt bereits heute und mit Abschluss des Vertrages seine Zustimmung zur Inkraftsetzung solcher Teilnahmebedingungen bzw. Infektionsschutzmaßnahmen. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt unberührt.

Teilnahmebedingungen können insbesondere sein:

a) Einhaltung von FFP2-Maskenpflicht oder allgemeiner Maskenpflicht (medizinische Maske) für den gesamten Veranstaltungsbereich oder gekennzeichnete oder ausgewiesene Teile davon

b) Einhaltung von Abstandsgeboten

c) Kapazitätsgrenzen

d) Einhaltung von anderen Hygienemaßnahmen

e) Behördliche Auflagen zum Gesundheits- oder Infektionsschutz

Nr. 15 – Ausschluss, Einschränkungen und Teilnahmebedingungen von/für bestimmte Personengruppen

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, kurzfristig – auch nach Abschluss des Vertrages – bestimmte Teilnehmendengruppen von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen oder die Teilnahme einzuschränken und/oder an die Pflicht zur Einhaltung von Teilnahmebedingungen nach Nr. 14 durch Teilnehmende, die einer Teilnehmendengruppe angehören, zu knüpfen. Nr. 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Dies kann beispielsweise der Fall sein, falls

a)
rechtliche Gründe dies erforderlich machen oder

b) die Infektionszahlen einer bestimmten Infektionskrankheit sich kurzfristig derart ungünstig entwickeln, dass die Durchführung der Veranstaltung aus Sicht des Veranstalters sonst nicht mehr zu vertreten wäre, weil ein (nochmals) erhöhtes Risiko für oder durch die betroffene Teilnehmendengruppe oder für den Veranstalter oder seine Mitarbeiter zu befürchten wäre.

Betroffene Personengruppen können beispielsweise sein,

alle

a) ungeimpften Personen,

b) einfach geimpften Personen,

c) zweifach geimpften Personen,

d) dreifach geimpften Personen,

e) vierfach geimpften Personen oder

f) auf die Infektionskrankheit ungetestete Personen

g) Personen, die ihr Schnelltestergebnis (nicht) nachweisen können

h) Personen, die ihr PCR-Testergebnis (nicht) nachweisen können

Nr. 16 – Ausschluss von der Veranstaltung von SARS-CoV-2 positiven, Kontaktpersonen und Personen mit Krankheitssymptomen sowie Personen mit anderen Infektionskrankheiten

Von der Veranstaltung sind Personen ausgeschlossen, die

a) innerhalb der letzten 14 Tage positiv (Schnelltest oder PCR) auf COVID-19 getestet wurden – dies gilt auch, wenn Schnelltests innerhalb der letzten 14 Tage ambivalent, d.h. mal positiv und mal negativ, ausgefallen sind. Als Stichtag gilt der letzte positive Test, oder

b) innerhalb der letzten 10 Tage Kontakt zu einer positiv auf COVID-19 getesteten Person hatten (als Stichtag gilt der Tag des letzten Kontakts) oder

c) Symptome haben, die möglicherweise auf eine COVID-19-Infektion oder eine Affenpockeninfektion hindeuten können oder innerhalb der letzten 14 bis 21 Tage hatten. Dies gilt auch, wenn ein Schnelltest negativ ausgefallen ist, da je nach Schnelltest ein falsch-negatives Ergebnis nicht völlig unwahrscheinlich ist. Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion sind zum Beispiel: Fieber, Husten, „Schnupfen“, Magen-Darm-Beschwerden, Hautausschlag, Hals-, Kopf- oder Gliederschmerzen, Bindehautentzündung. Bei Affenpocken: Pusteln, Fieber, angeschwollene Lymphknoten.

Mit der Buchung bestätigt der Teilnehmende, dass er im Falle der unter a-c genannten Gegebenheiten nicht an der CuteCactus Party teilnimmt.

Der Veranstalter behält sich vor, Personen die augenscheinlich Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder Affenpockeninfektion aufweisen, von der Veranstaltung auszuschließen bzw. den Einlass zu verweigern.

Der Veranstalter behält sich vor, die oben genannten Regeln in Bezug zu etwaigen anderen bzw. neuartigen Infektionskrankheiten entsprechend zu erstrecken.

Nr. 17 – Folgen von Absage der Veranstaltung oder Ausschluss von der Veranstaltung

Wird die Veranstaltung 

a) abgesagt oder 

b) werden bestimmte Personen oder Personengruppen nach Nr. 15 oder Nr. 16 ausgeschlossen bzw. nehmen an der Veranstaltung nicht teil, 

besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung. Bestellungen und gekaufte Tickets von/der Teilnehmenden werden vom Veranstalter storniert. Rückerstattung des vom Teilnehmenden bezahlten Eintrittspreises, erfolgt nach Wahl des Veranstalters durch Rücküberweisung auf dem Weg, der dem Zahlungsweg entspricht oder durch Ausgabe von Wertgutscheinen für – nach Wahl des Teilnehmenden – die nächste oder eine der folgenden Veranstaltung.

Nr. 18 – Stark erhöhte Gefahr einer SARS-CoV-2-Infektion / CORONA-19-Erkrankung sowie Affenpockeninfektion / Erkrankung

Der Veranstalter weist den Teilnehmenden ausdrücklich darauf hin, dass Tanzveranstaltungen wie die Veranstaltung CuteCactus Party, da sie in Innenräumen stattfinden, ein auch stark erhöhtes Infektionsrisiko insbesondere im Hinblick auf eine SARS-CoV-2-Infektion und Infektionen mit dem Affenpockenvirus beinhalten und begründen können. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder Affenpockenvirus kann unabhängig vom Alter und derzeitigen Gesundheitszustand zu schwersten Gesundheitsschädigungen, notwendig werdender intensivmedizinischer Behandlung, „Long-Covid“, und/oder Tod führen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung durch den Teilnehmenden erfolgt insbesondere im Hinblick auf Infektionskrankheiten wie einer SARS-CoV-2-Infektion sowie eine Infektion mit dem Affenpockenvirus und deren Folgen auf eigenes Risiko des Teilnehmenden.

Der Veranstalter empfiehlt potenziellen Teilnehmenden eine sorgsame Abwägung der Risiken einer Teilnahme, insbesondere auch dem „ob“ der Teilnahme an der Veranstaltung.

Der Veranstalter kann nicht ausschließen, dass sich unter den Teilnehmenden auch Personen befinden, die Infektiös sind, und Infektionskrankheiten an andere Personen übertragen können.

Der Veranstalter empfiehlt bei Teilnahme den Teilnehmenden unabhängig von etwaigen Pflichten das Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske zur Reduktion der Infektionsgefahr und das Einhalten aller weiteren Hygienemaßnahmen (wie z.B. Waschen der Hände, nach der Rückkehr nach Hause das Gurgeln mit speziellen Mundspüllösungen, Einhaltung von Abständen zu anderen Personen etc.)

Nr. 19 – Belästigung, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Hausverbot

Der Veranstalter behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen von der Veranstaltung auszuschließen, oder ihnen den Einlass und/oder Wiedereinlass zu verweigern und ein Hausverbot auszusprechen, falls sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen bzw. begangen haben oder Dritte insbesondere durch nachstellendes, anfeindendes, schikanierendes oder diskriminierendes Verhalten oder durch Drohungen belästigen oder schädigen oder belästigt oder geschädigt haben.

Gleiches gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass vom Teilnehmenden eine Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht. Tatsachen, die diese Annahmen rechtfertigen, sind zum Beispiel, jedoch nicht abschließend: übermäßig starke Alkoholisierung, Betäubungsmittelgebrauch oder das Mitführen oder Beisichführen von verbotenen Gegenständen entgegen § 3a dieser AGB.

In diesem Fall verfällt das Ticket ersatzlos und es besteht kein Anspruch auf (weitere) Teilnahme an der Veranstaltung.

Nr. 20 – Gehörschutz

Bei der Veranstaltung wird laute Musik gespielt. Der Teilnehmende erklärt, dass er selbst für angemessenen und ausreichend wirksamen Gehörschutz sorgt. Der Veranstalter wird darüber hinaus Gehörschutzstöpsel im Kassenbereich zur Verfügung stellen und empfiehlt Teilnehmenden zur Vermeidung von etwaigen Gehörschäden das Tragen von Gehörschutzstöpseln.

Nr. 21 – Bildnisse von Teilnehmenden

Mit dem Besuch der Veranstaltung stimmt der Teilnehmende zu, dass Bilder und Bewegtbilder (Videos) von ihm angefertigt werden und auf der Webseite des Veranstalters, sowie dessen Social-Media-Profilen veröffentlicht werden dürfen (s. Aushang am Eingang).

Der Veranstalter entfernt die Bilder, auf denen der betroffene Teilnehmende zu sehen ist, auf kurzen Hinweis mit Link auf das Bildnis an hello@cutecactus.de. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Teilnehmende kann außerdem während der Veranstaltung den Fotografen direkt ansprechen und die sofortige Löschung der von ihm gefertigten Bildnisse verlangen oder dem Fotografen mitteilen, dass er nicht fotografiert werden möchte.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 18.09.2023, 23:10 Uhr. Sollten nach Vertragsschlüssen, jedoch vor Stattfinden der Veranstaltung Änderungen erfolgen, werden alte Fassungen zum Download angeboten.

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